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   BVerwG, 13.11.1957 - V C 338.56   

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https://dejure.org/1957,22
BVerwG, 13.11.1957 - V C 338.56 (https://dejure.org/1957,22)
BVerwG, Entscheidung vom 13.11.1957 - V C 338.56 (https://dejure.org/1957,22)
BVerwG, Entscheidung vom 13. November 1957 - V C 338.56 (https://dejure.org/1957,22)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Genehmigung zur Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland und Besitz einer behördlichen Heimkehrerbescheinigung zugunsten einer bis zum 2. März 1948 im Internierungslager Werschetz festgehaltenen Volksdeutschen aus Jugoslawien - Anspruch auf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 1958, 57
 
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Wird zitiert von ... (94)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 13.11.1957 - V C 595.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 13.11.1957 - V C 338.56
    Freiheit verloren hat (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 13. November 1957 - BVerwG V C 595.56 -).

    Wesentlich ist nur, daß in irgendeiner Form eine Bewachung bestand, die eine dauernde Kontrolle der dem Betroffenen auferlegten Freiheitsbeschränkungen gewährleistete (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 13. November 1957 - BVerwG V C 595.56).

  • BVerwG, 15.05.1957 - V C 343.56

    Einlegung der Revision bei Kriegsgefangenenentschädigungssachen (KgfEG) bei

    Auszug aus BVerwG, 13.11.1957 - V C 338.56
    Die in Abs. 1 bezeichneten Personen sind die Kriegsgefangenen im Sinne des Völkerrechts (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 15. Mai 1957 - BVerwG V C 343.56 - in JR 1957 S. 393).
  • BVerwG, 08.07.1957 - V C 305.56

    Auslegung des Begriffs "kriegsgefangen" i.S.d. § 1 Abs. 1 Heimkehrergesetz (HkG)

    Auszug aus BVerwG, 13.11.1957 - V C 338.56
    Wäre die Klägerin "echte" Kriegsgefangene im Sinne des § 2 Abs. 1 KgfEG, so wäre ein Wechsel des Festhaltegrundes bedeutungslos; denn für die Beurteilung der Rechtsstellung eines Kriegsgefangenen kommt es nur auf den Grund der Gefangennahme, nicht auf den Grund des Gefangenhaltens an (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 8. Juli 1957 - BVerwG V C 305.56 - in NJW 1957 S. 1451 [BVerwG 08.07.1957 - VC 305/56]).
  • BVerwG, 25.03.1959 - V C 623.56

    Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung zugunsten Volksdeutschen aus der

    Soweit es sich um die Festnahme von Angehörigen deutscher Minderheiten im Ausland handelt (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 KgfEG), liegt ein solches Sicherheitsinteresse dann vor, wenn die Gewahrsamsmacht - neben sonstigen Absichten, z.B. der Vergeltung - sich maßgeblich von Befürchtungen hat leiten lassen, die deutschen Bevölkerungsteile könnten der "Befreiung" des Landes und dem staatlichen Neuaufbau hinderlich werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 1957 - BVerwG VC 338.56 - in DÖV 1958 S. 57).

    Daraus folgt, daß die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 3 KgfEG, welche die zum Zwecke des Abtransports oder der Arbeitsverpflichtung festgehaltenen Personen in jedem Falle von den Vorteilen des Gesetzes ausnimmt, nur dann eingreift, wenn der Abtransport oder die Arbeitsverpflichtung des Betroffenen von vornherein den maßgeblichen Grund für seine Festhaltung bildete (vgl. das obengenannte Urteil BVerwG V C 338.56; ferner Urteil vom 14. Januar 1959 - BVerwG V C 617.56 -).

  • BGH, 24.06.1963 - III ZR 195/61
    Das weiter von der Revision angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 1957 (DÖV 1958, 57) ist erst nach der Tätigkeit des Feststellungsausschusses ergangen.

    In seinem Urteil vom 13. November 157 - V C 33S/56 -(DÖV 1958, 57) hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits ausgesprochen.

  • BVerwG, 12.12.1974 - V C 29.74

    Fortdauer des engen Gewahrsams über die Zeit des Zwangsarbeitsverhältnisses

    Wesentlich ist nur, daß in irgendeiner Form eine Bewachung bestand, die eine dauernde Kontrolle der dem Betroffenen auferlegten Freiheitsbeschränkungen gewährleistete (Urteil des erkennenden Senats vom 13. November 1957, a.a.O.).

    Daher erfüllen Aufenthaltsbeschränkungen und Ausreiseschwierigkeiten für sich allein noch nicht den Tatbestand des Festgehaltenwerdens, weil es sich dabei nicht um eine solche Beschränkung der Bewegungsfreiheit handelt, die einem Gewahrsam entspricht (Urteil vom 13. November 1957 - BVerwG V C 338.56 - [DÖV 1958, 57]).

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